Der Weg zum Insolvenzplan im Schutzschirm­verfahren – die Chance für Unternehmen.

Größere Autonomie der Unternehmensleitung und schnellere Durchführung

Das vor einigen Jahren eingeführte Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ist als gerichtliche Sanierungsmaßnahme ein weiteres Instrument des modernen Insolvenzrechts. Es bildet eine sanierungsorientierte Modifizierung des vorläufigen Insolvenzverfahrens mit dem Ziel, in Eigenverwaltung einen Insolvenzplan zu erstellen.
Dabei dienen strenge Verfahrensvoraussetzungen als Ausgleich für die größere Autonomie des schuldnerischen Unternehmens. Insbesondere ist rechtzeitiges und gut vorbereitetes Handeln Voraussetzung, für das darüber hinaus umfangreiche Dokumentationspflichten gelten. Unsere Insolvenzrechtsspezialisten verfügen über umfassende Sachkenntnis und Erfahrung.
Wie in allen Fällen der Insolvenzverwaltung legen wir unseren Fokus ganz auf die Sanierung mit Fortführungsperspektive. Mit großem professionellem und persönlichem Engagement setzen wir alles daran, Unternehmen und Arbeitsplätze zu erhalten und Gläubigerinteressen bestmöglich zu befriedigen.

Die Besonderheiten des Schutzschirmverfahrens

  • Ermöglicht die Erstellung eines Insolvenzplans innerhalb eines kurzen Zeitraums (maximal drei Monate) unter Begleitung eines Sachwalters
     
  • Das Unternehmen kann dem Gericht selbst einen Sachwalter vorschlagen
     
  • Die Sanierung erfolgt im Wege der Eigenverwaltung
     
  • Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit sind keine Hinderungsgründe
     
  • Höherer Aufwand prädestiniert vor allem mittlere und größere Unternehmen für dieses Verfahren
  • Konzeptionelle Vorbereitung und Vorstrukturierung des Prozesses
     
  • Erstellung eines Sanierungskonzepts inklusive kurz- und mittelfristiger Liquiditäts-, Ertrags- und Personalplanung
     
  • Erstellung der notwendigen Bescheinigung durch einen unabhängigen insolvenzrechtserfahrenen Dritten, §270d Abs. 1 InsO
     
  • Vorbereitung der Kommunikation nach innen und nach außen
     
  • Identifizierung von Haftungsrisiken des Managements
  • Die Geschäftsführung bleibt verfügungsberechtigt
     
  • Vorschlagsrecht der Geschäftsführung für die Person des Sachwalters
     
  • Vorteilhafte Außenwirkung: Öffentlichkeit fasst Schutzschirmverfahren eher als außergerichtliche Maßnahme auf und zudem verzichten Gerichte mitunter auf öffentliche Bekanntmachung
     
  • Unterstützung als Sachwalter oder (zusätzlicher) Sanierungsgeschäftsführer durch uns als eine der bundesweit führenden Insolvenzrechtskanzleien
     
  • Stärkung des Vertrauens der Gläubiger, Arbeitnehmer und ggf. Öffentlichkeit in das Unternehmen durch transparente und professionelle Kommunikation

Nur einer der Vorteile des Schutzschirmverfahrens: Es wird in der Öffentlichkeit meist nicht als Insolvenzverfahren wahrgenommen

Beispiele für unseren erfolgreichen Einsatz in Schutzschirmverfahren:

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